25. Dezember 2017 | Die BaFin hat ein überarbeitetes Merkblatt veröffentlicht, in dem die geänderten und neuen gesetzlichen Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) konkretisiert werden.
Die BaFin hat ein überarbeitetes Merkblatt veröffentlicht, in dem die geänderten und neuen gesetzlichen Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) konkretisiert werden. Anlass ist die Novellierung des ZAG durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie. Das neue ZAG tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.
Das Merkblatt gibt Informationen zur Auslegung der ZAG-Vorschriften und enthält Hinweise zu den einzelnen Zahlungsdiensten, zu den Bereichsausnahmen, zum E-Geld-Geschäft und zu den für Institute zugelassenen Tätigkeiten. Darüber hinaus werden die Erlaubnispflicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Registrierungspflicht für Nur-Kontoinformationsdienste sowie die Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2 und 3 ZAG erörtert. Das Merkblatt schließt mit Angaben zur Veröffentlichung und Information nach Maßgabe von § 2 Absatz 4 ZAG. Es ersetzt das Merkblatt, das die BaFin im Jahr 2011 zum ZAG veröffentlicht hatte.
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