11. Dezember 2018 | Das OLG Brandenburg stellt klar, dass in partiarischen Nachrangdarlehen eine Nachrangklausel nicht überraschend ist, wenn der Vertrag bereits mit der Bezeichnung „partiarisches Nachrangdarlehen“ versehen ist.
Auch bringt die Nachrangklausel keine unangemessene Benachteiligung mit sich. Denn der Nachrangvereinbarung steht bei partiarischen Darlehen mit der Gewinnbeteiligung ein angemessener Vorteil gegenüber.
Sachverhalt: Die Parteien stritten unter anderem über Darlehensansprüche, deren Feststellung zur Insolvenztabelle der Kläger nach ihrer Anmeldung und dem Widerspruch des beklagten Insolvenzverwalters verlangte. Der Kläger machte einen Anspruch auf Rückzahlung von Euro 200.000 aus einem im Dezember 2010 geschlossenen „Vertrag über ein partiarisches Darlehen“ zur Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend. Der auf Beklagtenseite handelnde Insolvenzverwalter widersprach der vom Kläger zur Tabelle nebst Zinsen angemeldeten Darlehensrückzahlungsforderung unter Hinweis auf den in den Beteiligungsbedingungen vereinbarten Nachrang. Der Kläger rügte daraufhin die Wirksamkeit der Nachrangvereinbarung.
Urteil: Das OLG urteilte mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und den vom BGH in diesen Zusammenhang entwickelten Anforderungen, dass der Rangrücktritt AGB-rechtlich weder als überraschende Klausel noch wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam sei. Denn Nachrangvereinbarungen seien für partiarische Darlehen häufig schon deshalb zwingend erforderlich, um einen im Falle eines unbedingt vereinbarten Rückzahlungsanspruchs möglichen Verstoß gegen §§ 1, 32 KWG wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte zu verhindern. Deshalb seien solche Vereinbarungen für partiarische Darlehen alles andere als ungewöhnlich. Im Übrigen sei die Nachrangklausel in einem dafür eigens vorgesehenen Paragraphen und dort unter der sowohl fettgedruckten als auch unterstrichenen Überschrift „Nachrangigkeit“ aufgenommen worden, so dass sie in dem insgesamt übersichtlichen Vertragswerk nicht weniger auffällig gewesen sei als die anderen fünf Paragraphen. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers komme einerseits wegen der in dem Darlehensvertrag zu seinen Gunsten vereinbarten Gewinnbeteiligung und andererseits wegen des für ihn als Geber eines partiarischen Darlehens nicht bestehenden Unternehmerrisikos eines Gesellschafters mit Verlustbeteiligung nicht in Betracht. Zu dem sprächen vertragliche Regelungen zum Nachweis des Vorliegens eines Nachrangs gegen eine Benachteiligung des Darlehensgebers.
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 11. Juli 2018 (4 U 108/13)
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