21. Juli 2009 | Das Oberlandesgericht Celle hat zur Aufklärungspflicht unabhängiger Finanzberater über Innenprovisionen entschieden.
Danach gilt: Anders als Banken müssen diese Dienstleister, unabhängig davon, ob sie Anlagevermittlung oder Anlageberatung betreiben, sogenannte Kick-Backs nur aufdecken, wenn sie die vom Bundesgerichtshof gezogene Grenze von 15 Prozent des Anlagebetrags überschreiten.
Zur Begründung führte das OLG an, es liege auf der Hand, dass Anlageberater, die kein Honorar vom Kunden verlangen, sich über die Innenprovisionen finanzierten – dies rechtfertige den Unterschied zur Aufklärungspflicht der Banken, da der Kunde hier davon ausgehen dürfe, dass die Bank ihm eine kostenfreie Zusatzleistung in Form der Anlageberatung gewähre. Etwas anderes könne nur im Falle überhöhter Innenprovisionen gelten, da der Kunde in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse habe, zu erfahren, dass die gezahlte Summe nicht seinem Anlageerfolg zugute komme.
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