14. Juli 2010 | Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Einladung zur Hauptversammlung einer AG näher bestimmt (Urteil vom 15.06.2010 – 5 U 144/09).
Im zu Grunde liegenden Streit hatte die beklagte AG zu ihrer Hauptversammlung mit dem Hinweis eingeladen, im Falle der Bevollmächtigten müssten auch die Bevollmächtigten rechtzeitig anmelden.
Dies führt nach Ansicht des OLG Frankfurt zur Fehlerhaftigkeit der Einladung und damit zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse: Im Aktiengesetz finde sich keine Grundlage für die Pflicht zur Anmeldung der Bevollmächtigten, sodass diese eine unzulässige einschränkende Bedingung der Teilnahme an der HV und der Ausübung des Stimmrechts sei.
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