06. März 2009 | Das OLG Frankfurt hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss grundlegende Fragen des Enforcementverfahrens geklärt.
Zu klären war, welche Fehler in der Rechnungslegung als wesentlich anzusehen sind und ob eine Veröffentlichung auch in Frage kommt, wenn mehrere unwesentliche Fehler zusammen zu einer wesentlichen Fehlerhaftigkeit des Konzernabschlusses führen.
Dabei entschied das OLG zu Ungunsten der Beschwerdeführerin: Fehler in der Rechnungslegung sein als wesentlich zu werten, wenn sie aus Sicht der Anleger und relevant sind, insbesondere wenn sie die Darstellung der Geschäftsentwicklung sowie die daraus ableitbaren Einschätzungen der künftigen Entwicklung des Unternehmens beeinflussen können. Bestehe diese Gefahr auf Grund mehrerer, für sich genommen unwesentlicher Fehler, so seien sie in ihrer Gesamtheit ebenfalls als wesentlich anzusehen.
Zum Hintergrund: Das 2004 eingeführte Enforcementverfahren dient der Sicherung einer korrekten Rechnungslegung von Unternehmen, deren Aktien öffentlich gehandelt werden, und damit der besseren Information des Kapitalmarktes. Es sieht eine zweistufige Prüfung der Rechnungslegung vor: Im ersten Schritt werden stichprobenartig oder auf Anlass Abschlüsse und Lageberichte von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft geprüft. Verweigert ein Unternehmen die Zusammenarbeit oder ist mit den Ergebnissen der Prüfung nicht einverstanden, so wird auf der zweiten Stufe die BaFin Herrin des Verfahrens. Sie ist befugt, bei wesentlichen Fehlern der Rechnungslegung die Fehler in einem Bescheid festzustellen und die Veröffentlichung der Fehler anzuordnen.
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