15. März 2011 | Danach wird durch den bloßen Hinweis auf besondere Sachkunde oder Qualifikationen des Leitungsorgans im Prospekt allein noch keine Haftung begründet.
Vielmehr sei erforderlich, dass der in Anspruch Genommene bei den Vertragsverhandlungen das persönliche Vertrauen des Geschädigten in Anspruch genommen habe. Grundsätzliche Haftungsvoraussetzung sei, dass ein persönlicher Kontakt zwischen den Vertragsparteien stattgefunden habe.
Nach deliktischen Grundsätzen komme eine Haftung des Leitungsorgans jedoch dann in Betracht, wenn besonders grobe Prospektfehler vorlägen, die Umstände betreffen, die für die Gesellschaft Existenz gefährdend seien.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Angaben zur Geschäftsentwicklung grob fehlerhaft gewesen. Prospektierte Planzahlen wurden um mehr als 90 Prozent verfehlt. Trotz Kenntnis dieser Missstände blieb der Prospekt ohne Berichtigungen im Umlauf. Im Vertrauen auf Prospektangaben zeichneten die Kläger eine Beteiligung. Die Gesellschaft ist inzwischen insolvent.
In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, bei derartig massivem Abweichen der Prospektangaben von den tatsächlichen Verhältnissen sei das Leitungsorgan einer Gesellschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der überholte Prospekt eingezogen oder durch einen Prospektnachtrag richtig gestellt werde. Andernfalls liege eine Täuschung der Anleger über vertragswesentliche Umstände vor. Die Rechtsprechung zur Prospekthaftung im engeren Sinne gelte auch für den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs.
OLG München, Urteil vom 09.02.2011 – 15 U 3789/10 (LG München I)
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