10. Mai 2012 | Einem Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart zufolge sind Aufsichtsratsmitglieder bei Geschäften, die aufgrund ihres Umfanges, ihrer Risiken oder ihrer strategischen Funktion eine besondere Bedeutung für die Gesellschaft haben, nicht nur verpflichtet, den Sachverhalt zu erfassen und sich ein eigenes Urteil zu bilden, sondern auch eine eigene Risikoanalyse vorzunehmen.
Gefährden Aufsichtsratsmitglieder durch öffentliche pointierte Meinungsäußerungen die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft, so verstoßen sie damit gegen ihre Treuepflicht.
Hintergrund des Rechtsstreits war der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE aus dem Januar 2010. Im Vorfeld hatte das Auf-sichtsratsmitglied Ferdinand Piëch gegenüber Journalisten erklärt, die Risiken aus den Optionsgeschäften im Rahmen einer – dann gescheiterten – Übernahme der Volkswagen AG seien aus der Bilanz nicht hinreichend ersichtlich und er selbst habe sich darüber keine Klarheit verschaffen können.
Ein Entlastungsbeschluss sei, so das Gericht, anfechtbar, wenn er sich auf ein gesetzes- oder satzungswidriges Verhalten beziehe. Bei besonders bedeutsamen Geschäften könne sich der Aufsichtsrat nicht darauf beschränken, Informationen des Vorstandes entgegen zu nehmen. Dies gelte nicht nur für den Aufsichtsrat als Ganzes, sondern auch für seine einzelnen Mitglieder. Als Mitglied des Aufsichtsrates sei Piëch durch § 111 Abs. 1 AktG verpflichtet gewesen, das Risiko der Derivategeschäfte eigenständig abzuschätzen, um seiner Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand Genüge zu tun. Daher liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor.
Diese Wertung bleibe auch durch die Frage unberührt, ob die Piëch-Äußerung als Tatsache oder als „pointierte Meinungsäußerung“ zu werten sei – im ersteren Fall sei sie als Eingeständnis der Pflichtverletzung einzustufen, im letzteren Fall als Treuepflichtverletzung durch Gefährdung der Kreditwürdigkeit.
OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Februar 2012 – Az. 20 U 3/11 (LG Stuttgart)
IHRE
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
Irena Behnke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Jan Barufke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
BLOG
BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.
WEITERE
PUBLIKATIONEN
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.
WISSENS
Z WERTES
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.