Rechtsform „e.K.“: Einzelprokurist als 2. Geschäftsleiter
Seit dem 01. Januar 2024 müssen wegen einer KWG-Änderung durch das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz auch Einzelkaufleute über 2 Geschäftsleiter verfügen, wenn sie Factoring oder Leasing erbringen. Das Problem: Der „e.K.“ hat per Definition gar keinen Geschäftsleiter, sondern wird durch den „Inhaber“ geführt. Müssen Einzelkaufleute nun die Rechtsform ändern, um das 2-Geschäftsleiter-Erfordernis zu erfüllen? In einer Einzelfallentscheidung beurteilte die BaFin die Fortführung des e.K. als zulässig und setzte auf Antrag einen sachkundigen Einzelprokuristen als 2. Geschäftsleiter ein.
Neue ZAG-MaRisk im 1. Halbjahr 2024
Für Zahlungsdienstleister gab es lange keine MaRisk. Trotzdem legte die BaFin deren Anforderungen auch in ZAG-Erlaubnisanträgen als „Orientierungs-Messlatte“ an. Um endlich verbindliche Regelungen für ZAG-Institute zu schaffen, liegt seit September 2023 der BaFin-Entwurf einer ZAG-MaRisk vor. Nach Konsultation und Anpassungen soll die ZAG-MaRisk noch im ersten Halbjahr 2024 in Kraft treten.