Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

 

28. Februar 2018 | Der am 13. Februar 2018 vorgelegte Referentenentwurf sieht vor, mehrere Finanzmarktgesetze an die Vorgaben europäischer Rechtsakte anzupassen und Auslegungsfragen zu klären. Dies dient dem Ziel, in einem rechtssicheren Umfeld zu stabilen und transparenten Finanzmärkten beizutragen sowie Anlegern die wesentlichen Informationen verfügbar zu machen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen mehrere Finanzmarktgesetze und – Verordnungen, insbesondere das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das Kreditwesengesetz (KWG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und das Geldwäschegesetz (GwG) im Wesentlichen vor dem Hintergrund EU-rechtlicher Vorgaben geändert werden.

Zudem besteht Anpassungsbedarf im KAGB aufgrund der Verordnung über Geldmarktfonds der Europäischen Union: Denn es wurden spezielle Regelungen für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF), die als Geldmarktfonds anzusehen sind, geschaffen. Diese Regelungen betreffen insbesondere die Festlegung zulässiger Anlageinstrumente, die Anlagepolitik, die Bewertung der Vermögenswerte und Meldepflichten.

Der wesentliche Inhalt des Referentenentwurfes stellt sich wie folgt dar:

Wertpapierprospekte

Mit dem Gesetzentwurf nutzt der deutsche Gesetzgeber unter anderem die Optionen der EU-Prospektverordnung zu verhältnismäßigen Offenlegungspflichten. Zugleich werden die Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß der EU-Prospektverordnung in das WpPG übernommen, redaktionelle Fehler im WpPG korrigiert, das Sprachregime in Bezug auf Prospekte flexibler gestaltet und die WpPGebV um neue Gebührentatbestände im Zusammenhang mit dem Wertpapier-Informationsblatt ergänzt.

Zunächst gibt es Änderungen bei Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 1 Million Euro innerhalb von zwölf Monaten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Den Mitgliedstaaten ist es laut der ab dem 21. Juli 2018 geltenden EU-Prospektverordnung explizit nicht gestattet, für solche Angebote einen Prospekt zu verlangen. Jedoch können auf nationaler Ebene andere Offenlegungspflichten vorgesehen werden, sofern diese keine unverhältnismäßige und unnötige Belastung darstellen. Für Emissionen, die sich im Bereich der Schwellen von 100.000 Euro bis weniger als 1 Million Euro bewegen, wird auf der Grundlage dieser EU-rechtlichen Vorgaben ein Wertpapier-Informationsblatt eingeführt. Dieses erstmals für Angebote innerhalb Deutschlands zu erstellende Wertpapier-Informationsblatt lehnt sich an die Regelungen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt nach dem VermAnlG an und adaptiert sie für die Zwecke des WpPG. Das Wertpapier-Informationsblatt soll (potentiellen) Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung und damit dem Anlegerschutz dienen. Dazu enthält die Änderung des WpPG unter anderem Vorgaben zu Inhalt und Umfang des Wertpapier-Informationsblatts, zur Reihenfolge der erforderlichen Angaben, um die Vergleichbarkeit verschiedener Wertpapier-angebote zu verbessern, zur Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und zu seiner Aktualisierung sowie zur mit dem Wertpapier-Informationsblatt verbundenen Haftung des Anbieters.

Laut EU-Prospektverordnung können öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen werden, sofern das Angebot nur in einem Mitgliedstaat erfolgt und sein Gesamtgegenwert über einen Zeitraum von zwölf Monaten 8 Millionen Euro nicht übersteigt. Diese Option nutzt der deutsche Gesetzgeber wie bisher auch, in dem auch künftig CRR-Kreditinstitute und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, weiterhin keinen Prospekt für öffentliche Wertpapierangebote veröffentlichen müssen, wenn der Verkaufspreis weniger als 5 Millionen Euro beträgt.

Vermögensanlagen-Angebote

Durch Anpassungen der Regelungen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt, zu seiner Veröffentlichung und der Bußgeldtatbestände werden Unstimmigkeiten beseitigt, die bei den Änderungen des VermAnlG im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie übersehen wurden.

Wertpapierhandelsrecht

Im WpHG wird klargestellt, dass neben einem Wertpapier-Informationsblatt nicht zusätzlich ein Produktinformationsblatt erstellt werden muss.

Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen lief bereits am 23. Februar 2018 ab, so dass der nächste Schritt der Regierungsentwurf ist.

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