21. Juni 2011 | Die Aufklärung über Rückvergütungen (Kick-Backs) ist nach Ansicht des OLG München neben Banken auch für freie Berater verpflichtend, wenn sie für ihre Beratungsleistungen ein Honorar vom Anleger erhalten (Urteil vom 12.01.2011, Az.: 7 U 4798/09).
Nachdem der BGH bereits eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen für Banken bejaht, für freie Berater dagegen abgelehnt hatte, hat das OLG München nun präzisiert, dass auch freie Berater dann aufklärungspflichtig hinsichtlich der erhaltenen Kick-Backs sind, wenn sie vom Anleger eine Vergütung für ihre Beratungsleistung erhalten. Die freie Honorarberatung ist folglich ebenso zu behandeln, wie die Beratung durch eine Bank, da die Erwartungshaltung der Anleger und die Gefahr von Interessenkonflikten identisch sind.
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