22. Juli 2021 | Am 03. Juni 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung- Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften beschlossen.
Am 03. Juni 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung- Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften beschlossen.
Das Begleitgesetz enthält die für die Umsetzung der ab dem 10. November 2021 anzuwendenden Crowdfunding-Verordnung erforderlichen nationalen Regelungen. So wird etwa die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde festgelegt – mit entsprechenden Zuständigkeiten bezüglich der Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern sowie Ermittlungsbefugnissen, wie etwa jährlichen und anlassbezogenen Prüfungen und Sanktionsbefugnissen.
Die Crowdfunding-Verordnung gilt ab dem 10. November 2021 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Übergangsregelung: Im Anwendungsbereich der Verordnung können Plattformen bis zum 10. November 2022 oder bis die neue Zulassung erteilt wurde weiterhin gemäß geltenden nationalen Rechtsvorschriften Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen.
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung, wie z.B. das Angebot von Nachrangdarlehen, richten sich weiterhin nach § 2a Vermögensanlagengesetz.
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