24. Februar 2017 | Der Bundesrat hat am 10. Februar 2017 zum Entwurf des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) Stellung genommen.
Der Bundesrat hat am 10. Februar 2017 zum Entwurf des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) Stellung genommen.
Wesentliche Erweiterung zu dem grundsätzlich begrüßten Gesetzentwurf ist, dass die gesetzliche Schaffung eines „unabhängigen Finanzberaters“ angeregt wird, der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf, und damit wird eine Abkehr vom derzeit vom Gesetzgeber verfolgten produktspezifischen Regulierungsansatz für Wertpapiere, Vermögensanlagen sowie Versicherungen vorgeschlagen.
Weiterhin sieht der Bundesrat Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Dokumentationspflichten bei der Geeignetheitsprüfung. Die Pflicht zur Übergabe einer Erklärung über die Geeignetheit (Geeignetheitserklärung) der Anlageempfehlung soll nicht an den „Vertragsschluss“, sondern an „die Durchführung des Geschäfts“ geknüpft werden. Denn dem bisherigen Wortlaut zufolge wären nur Handlungsempfehlungen zu dokumentieren, aber die Empfehlung, ein Finanzinstrument zu halten, also nicht zu veräußern, wäre nicht dokumentationspflichtig.
In Sachen Dokumentation schlägt der Bundesrat ebenso die Erstellung einer Musterdokumentation vor, die über alle Produktklassen so weit wie möglich vereinheitlicht ist. Dies wird vor allem unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes gefordert. Denn laut Stellungnahme war bei der bisherigen Beratungsdokumentation teilweise problematisch, dass durch die Ausgestaltung der Protokolle die Haftungsrisiken der Anlageberater verringert, Gesprächsinhalte und Produktempfehlungen teilweise nicht vollständig dokumentiert, Protokolle erst gar nicht ausgehändigt oder Angaben für Anleger nicht hinreichend verständlich oder unübersichtlich dargeboten wurden.
Die Aktienberatung soll hinsichtlich einer Pflicht zur Überreichung eines Produktinformationsblattes ausgenommen werden. Denn die Aktienberatung ist in Deutschland in den letzten Jahren zurückgegangen und Aktien könnten einen wichtigen Beitrag zum Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge liefern, so die Stellungnahme. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die regulatorischen Anforderungen betreffend die Produktinformationsblätter, die insbesondere für kleine und mittelgroße Institute heute kaum noch leistbar sind, bei der Aktienberatung entfallen.
Auch sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Strafvorschriften, insbesondere die Strafverschärfungen für Institutsmitarbeiter, Doppelzuständigkeiten von Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Deutscher Bundesbank sowie redaktionelle Änderungen und Klarstellungen Gegenstand der Stellungnahme.
Der Gesetzentwurf wird entsprechend dem Bundestagsbeschluss derzeit auch in anderen Ausschüssen, d.h. für Finanzen, für Recht und Verbraucherschutz, für Wirtschaft und Energie sowie im Haushaltsausschuss des Bundestages beraten.
IHRE
Christina Gündel
Rechtsanwältin, PR-Referentin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
Irena Behnke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
cg@gk-law.de
Jan Barufke
Rechtsanwältin
+49 (551) 789 669 0
mg@gk-law.de
BLOG
BLOGBEITRÄGE
ZUM THEMA
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.
WEITERE
PUBLIKATIONEN
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.
WISSENS
Z WERTES
BGH: Kein Nachtrag für Blind-Pool-Prospekt bei Fristablauf einer Kaufoption
In einem aktuellen Beschluss führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen ein Prospektnachtrag bei einem Blind-Pool zu erstellen ist und wann ein Informationsblatt Prospektqualität hat.
Aufwärtstrend für ELTIF
Nach Angaben der Ratingagentur Scope haben ELTIF 2023 in Bezug auf Anzahl und Volumen um rund ein Viertel zugelegt. Auch in Deutschland zeichnet sich ein Aufwärtstrend ab. Ursächlich ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“, die Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds bringt.
BMF-Schreiben zu vermögenswirksamen Leistungen
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Langsam aber gewaltig: Boom mit ELTIF 2.0 in Sicht?
European Lonterm Investment Funds (kuz: ELTIF) gibt es bereits seit 2015. Seit dem 10. Januar 2024 ist die novellierte ELTIF-Verordnung „ELTIF 2.0“ anzuwenden. Sie bringt nun Erleichterungen für Anbieter und Vertrieb dieser Fonds.