Transparenzregistermeldepflicht für alle Gesellschaften

 

 

 

 

04. August 2021 | Am 01. August 2021 ist das sog. Transparenzregister-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche* (TraFinG Gw) in weiten Teilen in Kraft getreten. Zahlreiche Änderungen des Geldwäschegesetzes (GWG) sind die Folge. Die sog. Mitteilungsfiktion wird gestrichen. Das bedeutet: Alle Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden.

Am 01. August 2021 ist das sog. Transparenzregister-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche* (TraFinG Gw) in weiten Teilen in Kraft getreten. Zahlreiche Änderungen des Geldwäschegesetzes (GWG) sind die Folge. Die sog. Mitteilungsfiktion wird gestrichen. Das bedeutet: Alle Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden.

Die Transparenzregister-Meldepflicht gilt grundsätzlich schon seit dem 01. Oktober 2017. Bislang waren aber diejenigen Unternehmen von der Mitteilungspflicht ans Transparenzregister befreit, deren wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus anderen Registern ergeben, wie z.B. dem Handels-, Unternehmens-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt dann eine sog. Mitteilungsfiktion. Diese Ausnahme von der Transparenzregistermeldepflicht ersparte Unternehmen doppelten Melde-Aufwand, wurde nun aber ersatzlos aus dem GwG gestrichen.

Wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens sind die natürlichen Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Art und Weise Kontrolle bzw. wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können.

Hintergrund Ziel des Transparenzregister-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche ist die Einrichtung einer europäischen Plattform, über die sämtliche nationalen Transparenzregister mit vereinheitlichten Daten vernetzt und abgerufen werden können.

To do für alle GwG-verpflichteten Unternehmen: Sie müssen nun (trotz anderer Registereinträge) ihre tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten oder sog. fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (Vertretungsberechtigte des Unternehmens, wenn es keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigten gibt) an das Transparenzregister melden.

Von dem Wegfall der Mitteilungsfiktion sind laut Gesetzesbegründung ca. 2,3 Millionen Unternehmen betroffen. Der Gesetzgeber rechnet mit einem erheblichen Anstieg der Ordnungswidrigkeitenverfahren infolge der Gesetzesreform.

Hinweis: Es gelten nach Rechtsform gestaffelte Übergangsfristen.

1. Übergangsfristen für das Inkrafttreten des Wegfalls der Mitteilungsfiktion

Für zahlreiche neu verpflichtete Unternehmen, die bislang aufgrund der Mitteilungsfiktion nach § 20 GwG nicht an das Transparenzregister mitteilen mussten, gelten nach Rechtsform gestaffelte Übergangsfristen:
– AG, SE oder KGaA bis 31.März 2022;
– GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30. Juni 2022; und
– in allen anderen Fällen bis 31.Dezember 2022.

2. Befristete Aussetzung der Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen Transparenzpflichten gemäß GwG werden mit Bußgeld geahndet (§ 56 GwG) – und sie werden grundsätzlich unter Nennung der Beteiligten auf der Website der BaFin bekannt gemacht (§ 57 GwG).
Auch die Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten werden zeitlich befristet ausgesetzt.

Und zwar für:

– AG, SE oder KGaA bis 31.März 2023;
– GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30. Juni 2023;
– in allen anderen Fällen bis 31. Dezember 2023.

*Gesetz zur Europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie 19/1153

Eine ausführliche Darstellung der Änderungen durch das TraFinG Gw lesen Sie in unserer aktuellen Ausgabe inPuncto. # 24 -1/2021.

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