Überarbeitung der Anforderungen für Video-Identifizierung durch BaFin.

 

 

19. Mai 2017 | Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10. April 2017 die mehrfach angekündigte und lang erwartete Neufassung der Anforderungen für die Durchführung von Video-Identifizierungen veröffentlicht, die „vollumfänglich und kumulativ“ von den Verpflichteten, die der Aufsicht der BaFin unterstehen, einzuhalten sind.

In dem Rundschreiben werden besondere personelle, organisatorische und technische Anforderungen aufgestellt, bei deren Einhaltung das Video-Identifizierungsverfahren (VideoIdent-Verfahren) künftig bei der Identifizierung von Privatpersonen eingesetzt werden kann. Die Identifizierung juristischer Personen oder Personengesellschaften im Wege einer Videoidentifizierung ist dagegen nicht möglich. Allerdings kann das VideoIdent-Verfahren für den ggf. notwendigen Identitätsnachweis eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten genutzt werden.

Organisatorische und technische Anforderungen: Zunächst ist sicherzustellen, dass bei der Zuteilung der Identifizierungsvorgänge an den die Identifizierung durchführenden Mitarbeiter Mechanismen eingesetzt werden, die einer vorhersehbaren Zuteilung von Fällen und damit der dadurch bestehenden Möglichkeit einer Manipulation entgegenwirken. Die Mitarbeiter müssen sich während der Identifizierung in abgetrennten und mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Räumlichkeiten befinden. Das vom Vertragspartner zu erklärende obligatorische Einverständnis zur Durchführung der Videoidentifizierung ist aufzuzeichnen. Die Durchführung der Videoidentifizierung muss in Echtzeit und ohne Unterbrechung erfolgen. Dabei sind nur Ende-zu-Ende verschlüsselte Videochats zulässig, bei denen die Bild- und Tonqualität eine zweifelsfreie Identifizierung anhand aller geforderten Prüfungsschritte uneingeschränkt ermöglicht.

Personelle Anforderungen: Die Durchführung der Identifizierung selbst darf nur von entsprechend geschulten und hierfür ausgebildeten Mitarbeitern des Verpflichteten oder einem mit der Identifizierung beauftragten Institut oder einem Auslagerungsunternehmen durchgeführt werden. Unterauslagerungen sind verboten. Die mit der Durchführung der Identifizierung betrauten Mitarbeiter müssen über geldwäscherechtliche Sachkunde einschließlich der Kenntnis datenschutzrechtlicher Vorschriften verfügen. Diese Kenntnisse müssen den Mitarbeitern vor Aufnahme ihrer Identifizierungstätigkeit nachweisbar angemessen vermittelt und nachfolgend in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) sowie bei Bedarf aktualisiert werden.

Die Anforderungen des Rundschreibens sind ab dem 15. Juni 2017 von allen Verpflichteten, die der Aufsicht der BaFin unterstehen, zu beachten.

Künftige Nutzung durch alle GwG-Verpflichteten: Mit der Neufassung des GwG im Zuge der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben steht die Möglichkeit der Video-Identifizierung bei Privatpersonen künftig auch allen anderen nach dem GwG zur Identifizierung Verpflichteten offen. Denn im neuen GwG werden durch eine gesonderte Vorschrift (§ 13 GwG n.F.) die Verfahren festgelegt, mit deren Hilfe eine Identitätsüberprüfung bei natürlichen Personen erfolgen kann. Die erste Alternative ist dabei die Überprüfung der Identität unter Anwesenden durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Ausweis-Dokuments, das heißt durch Inaugenscheinnahme und gegebenenfalls haptische Prüfung. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass es bei der Überprüfungspflicht nicht um eine Überprüfung der Angaben z.B. im Ausweis geht, sondern um die Überprüfung der Identität der betreffenden Person z.B. anhand des Ausweises. Hierdurch soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass manche der zur Überprüfung geeigneten und anerkannten Mittel zur Identitätsüberprüfung nicht alle zu erhebenden Angaben über den Vertragspartner enthalten. In der Gesetzesbegründung wird auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Gültigkeit der Ausweisdokumente Voraussetzung für ihre Eignung im Rahmen der Überprüfung der Identität ist. Weitere Möglichkeiten sind die Nutzung der Videoidentifizierung, die damit auch gesetzlich eingeführt wird, sowie die Überprüfung der Identität anhand des elektronischen Identitätsnachweises oder der qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen.

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