Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

 

 

28. Dezember 2016 | Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Dezember 2016 einen Referentenentwurf vorgelegt.

Umsetzung Vierte EU-Geldwäscherichtlinie – BMF legt Referentenentwurf vor

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Dezember 2016 einen 187-seitigen Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation für Finanztransaktionsuntersuchungen veröffentlicht.

Die Neuregelungen werden, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ab dem 26. Juni 2017 gelten. Die Frist zur Stellungnahme durch die Marktteilnehmer läuft am 30. Dezember 2016 ab.

Wesentliche Punkte des Entwurfs:

Ausweislich der Regelungen des Referentenentwurfs soll das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz (GwG) in Gänze neu gefasst werden.

Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten: Die Vorschriften zur Identifizierung des Geschäftspartners und Abklärung des wirtschaftlichen Berechtigten werden neu strukturiert, entsprechen inhaltlich aber im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht. Neu ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Identifizierungsverfahren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten wie das klassische Verfahren der Identifizierung anhand von Ausweisdokumenten bei physischer Anwesenheit des Vertragspartners. So sollen die Anforderungen an zulässige Video-Identifizierungen künftig in einer eigenen Verordnung geregelt werden. Der Entwurf der Verordnung ist jedoch nicht Teil des Referentenentwurfes.

Vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten: Entsprechend der Vierten Geldwäscherichtlinie wird der risikobasierte Ansatz des Geldwäscherechts gestärkt, so dass bei geringen Risiken vereinfachte Sorgfaltspflichten greifen und bei erhöhtem Risiko verstärkte. Die Verpflichteten müssen zwar auch künftig grundsätzlich jede Geschäftsbeziehung und Transaktion individuell auf das jeweilige Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin prüfen und ggf. zusätzliche Maßnahmen zur Minderung des Risikos ergreifen. Jedoch sind Erleichterungen zulässig, soweit ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Relevante Faktoren, bei denen ein geringeres Risiko besteht, sind im Anhang 1 und Faktoren, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht , sind im Anhang 2 zum neu gefassten GwG aufgeführt. Auch die Aufsichtsbehörden müssen zukünftig nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen.

Erweiterung des Verpflichtetenkreises: Aufgrund der Vierten Geldwäscherichtlinie wird der Anwendungsbereich des GwG erweitert. Über Spielbanken und Online-Glücksspielanbieter hinaus werden nun sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Spielhallen- und Sportwettenanbieter in Spielstätten). Ausnahmen sind lediglich für staatliche Lotterien vorgesehen, soweit die Teilnahme terrestrisch in Lottoannahmestellen vertrieben wird.

Barzahlungen: Aufgrund des mit hohen Barzahlungen verbundenen Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Güterhändler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von Euro 10.000,- oder mehr tätigen oder entgegennehmen (bisher Euro 15.000,-).

Abschnitt 4 des GwG n.F. befasst sich mit der erstmaligen Einrichtung eines Transparenzregisters, in dem die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, bestimmten Gesellschaften, Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen geschaffen werden. Das für jedermann öffentlich zugängliche Register soll als Portal dienen, über das Dokumente aus anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Registern (z. B. Handelsregister) abrufbar sind. Wenn und soweit aus diesen Angaben der wirtschaftlich Berechtigte nicht abgeleitet werden kann, sieht der Referentenentwurf eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vor.

Um die Transparenz des Registers zu erhöhen, sollte den Vorstellungen des BMF zufolge mittels einer weiteren Gesetzesinitiative die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH erleichtert werden. Hierzu seien Änderungen im GmbH-Gesetz geeignet, wonach begleitend zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie Anpassungen an den Regelungen zur Gesellschafterliste der GmbH vorgenommen werden sollen. Insbesondere hält es das BMF für wünschenswert, die bisherigen Mindestangabepflichten in der Gesellschafterliste um die Pflicht zur Nennung des prozentualen Anteilsbesitzes (je Gesellschafter) zu ergänzen. Auch regt das BMF an, Vorgaben zu den Mindestangaben für Personen- und Kapitalgesellschaften als Gesellschafter in der Gesellschafterliste einzuführen.

Erhöhung der Bußgelder: Die maximale Höhe des Bußgeldrahmens beträgt aufgrund des vergleichbaren Unrechtsgehalts nunmehr für alle schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften Euro 1.000.000,- oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, für Kredit- und Finanzinstitute Euro 5.000.000,- sowie die Möglichkeit einer umsatzbezogenen Geldbuße (max. zehn Prozent des Gesamtumsatzes). Für die übrigen Fälle wird der Bußgeldrahmen auf Euro 200.000,- festgesetzt. Die Aufsichtsbehörden müssen alle unanfechtbar gewordenen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntgeben.

Weitere Änderungen betreffen unter anderen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Diese für Verdachtsmeldungen zuständige Stelle soll dem Referentenentwurf nach neu strukturiert werden: Die bisher beim Bundeskriminalamt angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen war polizeilich ausgerichtet; sie soll künftig administrativ tätig sein und in die Generalzolldirektion und damit in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen überführt werden. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Verdachtsmeldungen mit weiteren relevanten Informationen abgleichen und anreichern und nur „werthaltige“ Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.

Zur Durchführung der Geldtransferverordnung werden hauptsächlich Anpassungen in den Aufsichtsbefugnis- und Bußgeldvorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) vorgenommen und im KWG und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) die zuständigen Behörden für die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben der Geldtransferverordnung bestimmt.

Aufgrund der Neuausrichtung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind Änderungen z. B. im Zollverwaltungsgesetz, Bundesmeldegesetz und in der Abgabenordnung erforderlich.

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