07. Januar 2008 | Eine GmbH-Einlage, die kurz nach ihrer Zahlung durch den Gesellschafter an eine von ihm beherrschte Gesellschaft als Darlehen ausgereicht wird, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 180/06) unwirksam.
Zwei GmbH-Gesellschafterinnen ihre Einlage für die Gesellschaft bar an deren Geschäftsführer geleistet. Die GmbH war Komplementär einer KG, die von den beiden GmbH-Gesellschafterinnen beherrscht wurde. Wenige Tage nach Leistung der Einlage wurde der Einlagebetrag als Darlehen dem Konto der KG gutgeschrieben.
Auf die Klage der GmbH wurden die beiden Gesellschafterinnen verurteilt, ihre Einlage erneut zu leisten. Unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der GmbH leiste der Einlageschuldner nichts, wenn der eingezahlte Betrag umgehend als Darlehen an ihn oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt. Damit galten die Einlagen der Gesellschafterinnen als nicht geleistet und mussten erneut eingezahlt werden.
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