Verordnung zur
GwG-Identifizierung
durch VideoIdent

 

 

 

Das Bundesfinanzministerium hat am 18.04.2024 den Entwurf für eine Geldwäsche-Videoidentifizierungs-Verordnung (GwVideoIdentV) vorgelegt. Ziel ist es, das VideoIdent-Verfahren gesetzlich zu regeln.

Das VideoIdent-Verfahren ist bisher nur für BaFin-regulierte Banken- und Finanzdienstleistungsinstitute vorgesehen und dort bereits etabliert.

Nun sollen alle GwG-Verpflichteten VideoIdent nutzen können. Daneben sollen für die Identifizierung auch teil-automatisierte und vollautomatisierte Verfahren möglich sein.

Hintergrund

Hintergrund ist die zunehmende Digitalisierung des Geschäftslebens, die Unternehmen vor neue Herausforderungen stellt, um den Anforderungen des Geldwäschegesetzes gerecht zu werden.

Denn spätestens seit der Corona-Pandemie sind nicht-ortsgebundene Identifizierungslösungen beim sog. Kunden-Onboarding nicht mehr wegzudenken.

De facto werden Kundenbeziehungen  immer häufiger ohne persönlichen Kontakt vor Ort geschlossen.

Ausweitung des VideoIdent-Verfahrens

Dieser Entwicklung soll die Ausweitung des VideoIdent-Verfahrens Rechnung tragen. Klar per Verordnung geregelte Vorgaben sollen für sichere Identifizierungsverfahren und Rechtssicherheit der Verpflichteten sorgen.

Bisher orientierte sich VideoIdent an einem BaFin-Rundschreiben von 2017 für beaufsichtigte Finanz-Unternehmen.

VideoIdent-Verfahren sind regelmäßig kostenfrei.

Wer künftig VideoIdent anbietet, muss parallel auch die Identitätsfeststellung per eID, also per digitalem Personalausweis, ermöglichen. Hier gibt der Nutzer seine persönliche 6-stellige PIN ein. Der Nutzer hält die eID-Karte neben sein NFC-fähiges Smartphone. Die relevanten Daten werden mit denen des Nutzers abgeglichen und über einen sicheren verschlüsselten Kanal übertragen.

Bei Einsatz von teilautomatisierten Verfahren können die vorgeschriebenen Identitätsprüfungen und die Aufzeichnung automatisch stattfinden. Im Anschluss muss aber ein Mitarbeiter überprüfen, ob alle Vorgaben eingehalten wurden.

Auch vollautomatisierte Verfahren dürfen – unter Aufsicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – zumindest zwei Jahre erprobt werden. Voraussetzung ist u.a. eine regelmäßige Berichterstattung.

Gesetzgebungsverfahren

Zum Referentenentwurf liegen bereits zahlreiche Stellungnahmen von Organisationen und Verbänden vor. Ob noch Änderungsvorschläge berücksichtigt werden, ist derzeit unklar. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird also es noch dauern.

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