VGH Hessen bestätigt Rechtsprechung des VG Frankfurt a.M. zu den Anforderungen für die Rückabwicklung unerlaubt betriebener Einlagengeschäfte

05. Februar 2018 | Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. aus 2015 als rechtmäßig bestätigt, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht nur feststellen kann, unter welchen Voraussetzungen das Einlagengeschäft betrieben wird, sondern auch berechtigt ist, detaillierte Anforderungen zur Art und Weise der Rückabwicklung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte aufzustellen.

Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. aus 2015 als rechtmäßig bestätigt, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht nur feststellen kann, unter welchen Voraussetzungen das Einlagengeschäft betrieben wird, sondern auch berechtigt ist, detaillierte Anforderungen zur Art und Weise der Rückabwicklung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte aufzustellen.

Sachverhalt: Der Klägerin wurde in 2013 durch die BaFin aufgegeben, unverzüglich das durch den Ankauf von Lebensversicherung betriebene Einlagengeschäft rückabzuwickeln. Die BaFin wies die Klägerin unter anderem auch an, dass die Anleger mit einem von der BaFin vorgegeben Text anzuschreiben sind und die Rückabwicklung durch Überweisung auf ein Konto des Anlegers durchzuführen ist. Entgegen dieser ausdrücklichen Vorgabe bot die Klägerin Anlegern die Rückabwicklung auch durch Barzahlung an, wobei in einigen Fällen die Beträge nicht bei den jeweiligen Anlegern verblieben, sondern eine „Neuanlage“ der Beträge bei einer anderen Gesellschaft erfolgte. Dabei blieb offen, ob die Barzahlungen auf ausdrücklichen Wunsch der Anleger erfolgten.

Rechtsfrage: Entscheidungserheblich war, ob die Rückabwicklung auch dann rechtswirksam durchgeführt ist, wenn die Vorgaben der BaFin für die Art und Weise der Rückabwicklung nicht berücksichtigt worden sind. Wenn derartige Vorgaben der BaFin verbindlich sind, würde selbst bei Barrückzahlungen mangels formwirksamer Rückabwicklung immer noch das Einlagengeschäft ohne Erlaubnis und damit strafbewehrt betrieben werden. Auch könnte die BaFin wegen Nichtbeachtung der Rückabwicklungsverfügung Zwangsgelder festsetzen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet im Sinne der BaFin zurückwies, legte die Klägerin Berufung ein.

Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung vollumfänglich zurück. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus 2011 stellte das Gericht zunächst fest, dass die unverzügliche und vollständige Rückzahlung auch dann angeordnet werden kann, wenn die für eine vollständige Rückzahlung erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens ist keine Rückabwicklungsvoraussetzung. Auch können die betroffenen Anleger nicht wählen, auf welche Art und Weise die Rückwicklung erfolgen soll. Vielmehr ist allein BaFin nach eigenem Ermessen befugt, verbindliche Anforderungen für die Art und Weise der Rückabwicklung aufzustellen. Insbesondere können auch solche Voraussetzungen festgelegt werden, die der Überwachung der ordnungsgemäßen Rückabwicklung dienen. Die Anordnung der Rückabwicklung mittels Überweisung genügt diesen Anforderungen. Denn der Nachweis der Durchführung von Zahlungen und die anschließende Übersendung von Überweisungsträger und dazugehöriger Kontoauszügen entspricht den normalen Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben. Demzufolge wurde das Einlagengeschäft durch die Vornahme von Barzahlungen nicht wirksam rückabgewickelt. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Urteil des VGH Hessen vom 19. September 2017 – Az.: 6 A 510/16 (VG Frankfurt a.M. Az: 7 K 545/14.F)

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