18. Oktober 2010 | Mit Urteil vom 16.9.2010 (Az.: III ZR 14/10) hat der Bundesgerichtshof eine Präzisierung der Pflichten von Anlageberatern vorgenommen.
Grundsätzlich sind diese verpflichtet, eine Anlage, die sie dem Kunden empfehlen wollen, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen.
Die Grenzen dieser Nachforschungspflicht hat der BGH nun präzisiert: so gehöre es zwar auch zu den Pflichten eines Beraters, der einen Filfonds empfehlen will, sich über den im Verkaufsprospekt erwähnten Erlösversicherer zu informieren. Warnungen des Bundesversicherungsamtes, die vier Jahre zuvor herausgegeben wurden und die zudem noch für einen anderen Geschäftszweig gelten, muss der Berater jedoch nicht kennen.
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