13. Dezember 2007 | Wie das OLG Brandenburg kürzlich entschied (Urteil vom 10.07.2007 – 6 U 12/07) ist der bloße Verstoß eines Firmeninhabers gegen die Verpflichtung des § 15b Abs. 1 GewO, seinen ausgeschriebenen Vor- und Familiennamen auf Geschäftsbriefen und E-Mails anzugeben, noch kein hinreichender Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
. Eine relevante Beeinflussung des Marktes zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher liege nicht vor. Zudem ergebe sich keine vorteilhafte Wirkung zugunsten des Firmeninhabers.
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