1. Aufgabe und Funktion der BaFin

Das reibungslose Funktionieren und die Transparenz der Kapital-, Kredit- und Wertpapiermärkte gehören seit jeher zu den Eckpfeilern unserer Volkswirtschaft. Die Stabilität des Finanzsystems ist grundgesetzlich verankert und hat Verfassungsrang.

Daher werden die Teilnehmer und Abläufe des Kapitalmarkts streng überwacht.

Mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Sitz in Frankfurt am Main und Bonn wurde eine Behörde geschaffen, die wie kaum eine andere Behörde mit weit reichenden Aufsichts-, Kontroll-, Anordnungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Kapitalmärkte werden meist als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen geahndet oder sind sogar strafbewehrt (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren).

Die BaFin soll Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

Weiterhin soll die BaFin Missständen entgegenwirken, die die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels, von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen bzw. erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Ähnliches gilt für die Versicherungswirtschaft.

Die BaFin arbeitet vor allem bei der Aufklärung beaufsichtigungspflichtiger Sachverhalte eng mit den Hauptverwaltungen als Außenstellen der Deutschen Bundesbank zusammen. Diese übernehmen regelmäßig die Informationsbeschaffung vor Ort und geben eine erste Einschätzung der zu prüfenden Sachverhalte ab. Das weitere Verfahren wird dann meist von der BaFin selbst übernommen.

Zum reibungslosen Agieren auf den Kapitalmärkten und zur Vermeidung von Konflikten mit der BaFin oder auch den Hauptverwaltungen bzw. der Deutschen Bundesbank ist für Anbieter von Kapitalanlagen (z.B. Nachrangdarlehen, Genussrechten, Anleihen), Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleister eine professionelle Beratung und eine im Umgang mit der Bundesanstalt erfahrene Begleitung unerlässlich.

2. Wertpapieraufsicht – Emittentin/Prospekte

Soweit ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen (z.B. Nachrangdarlehen, Genussrechte, KG-Anteile) oder Wertpapieren (z.B. Aktien, Genussscheine, Inhaberschuldverschreibung) erfolgen wird, ist vorher der dafür erforderliche Prospekt von der BaFin zu billigen und anschließend zu veröffentlichen.

Im Rahmen des Billigungsverfahrens für Vermögensanlagen ist der nach den Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes sowie der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung gestaltete Emmissionsprospekt bei der BaFin einzureichen. Die BaFin entscheidet dann innerhalb von 20 Tagen, ob der Emissionsprospekt den gesetzlichen Vorgaben an den Mindestinhalt genügt, verständlich und widerspruchsfrei ist.

Die inhaltliche Richtigkeit wird in diesem Zusammenhang nicht geprüft. Danach ist der Emissionsprospekt durch eine sog. Hinweisbekanntmachung zu veröffentlichen. (Weitere Informationen zu der Prospektpflicht bei sog. Vermögensanlagen finden Sie hier: Verkaufsprospekt)

Im Rahmen des Billigungsverfahren für Wertpapierprospekte ist ein nach den Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes sowie der Prospektverordnung gestalteter Wertpapierprospekt bzw. einzelne Prospektbestandteile (Zusammenfassung, Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung) bei der BaFin einzureichen. Die BaFin entscheidet dann innerhalb von 10 bzw. 20 Werktagen, ob der Wertpapierprospekt den gesetzlichen Vorgaben an den Mindestinhalt genügt und in sich frei von Widersprüchen ist. Die inhaltliche Richtigkeit – mit Ausnahme der Widerspruchsfreiheit – wird in diesem Zusammenhang nicht geprüft.

Danach ist der Wertpapierprospekt bspw. im Internet zu veröffentlichen. (Weitere Informationen zu der Prospektpflicht bei Wertpapieren finden Sie hier: )

Sofern EU-weit Wertpapiere angeboten werden sollen, finden Sie hier weitergehende Informationen: )

3. Bankenaufsicht über Finanzdienstleister und KWG-Erlaubnis

Nicht nur Kapital suchende Unternehmen, sondern auch Vertriebsorganisationen müssen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes sowie europäische Vorgaben (MiFID II) beachten.

Werden Aktien, Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen (Anleihen), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine platziert, stellt diese Vertriebstätigkeit eine grundsätzlich nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar.

Soweit ein Finanzdienstleister keine Erlaubnis nach § 32 des KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, besteht für die BaFin regelmäßig Grund zu der Annahme, dass unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht werden.

Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen die eine solche Annahme rechtfertigen, wird sie umgehend von den Beteiligten umfangreiche Auskünfte verlangen um die Art und den Umfang der getätigten Geschäfte beurteilen zu können.

Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 KWG (Banklizenz)

Soweit erlaubnispflichtige Geschäfte betrieben werden sollen, bedarf die Vornahme dieser Geschäfte der vorherigen Genehmigung der BaFin. Die Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des KWG richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte.

Hierbei ist zunächst zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen zu unterscheiden.

a) Erlaubnispflichtige Geschäfte

Zu den KWG-erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen zählen u.a. die:

  • Anlagevermittlung, also die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern, die sich auf die Anschaffung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivaten (Finanzinstrumente im Sinne des KWG) beziehen;
  • Abschlussvermittlung, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (sog. offene Stellvertretung);
  • Eigenhandel, also der Handel mit Finanzinstrumenten im Auftrag eines Dritten als Eigenhändler, indem das Institut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer und Verkäufer gegenüber tritt;
  • Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung von fremden Vermögen, das in Finanzinstrumenten angelegt ist, mit eigenem Entscheidungsspielraum.

Unternehmen gelten z.B. jedoch dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und sind genehmigungsfrei, wenn sie die Anlage- oder Abschlussvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines KWG-Institutes („Haftungsdach“) mit Sitz im Inland ausüben, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen. Dann können Sie als vertraglich gebundener Vermittler tätig werden.

Über weitere Ausnahmen sowie Finanzdienstleistungsinstitute, die so genannte „Haftungsdächer“ stellen, informiert Sie die Gündel & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ebenfalls gern.

Zu den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften zählen u.a. das:

  • Finanzkommissionsgeschäft, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (sog. verdeckte Stellvertretung);
  • Depotgeschäft, also die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für Anleger;
  • Emissionsgeschäft, also die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien;
  • Kreditgeschäft, also die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten;

Ausnahmen bei den Bankgeschäften gibt es unter anderem für die Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- und Schwesterunternehmen betreiben. Dies ist für die Konzernfinanzierung von besonderer Bedeutung.

Im Falle einer Erlaubnispflicht sind an die Erlaubniserteilung diverse Voraussetzungen geknüpft. Im Folgenden werden kurz die wichtigsten Aspekte der zwingenden Vorraussetzungen für die KWG-Erlaubnis (Erlaubniserteilung) dargestellt. Es kann dabei jedoch lediglich ein Auszug aus dem umfangreichen Anforderungskatalog der BaFin gegeben werden.

b) Anforderungen an die Geschäftsleitung für Erlaubnisantrag

Zunächst kommt den Anforderungen an den bzw. die Geschäftsleiter große Bedeutung zu (bei Bankgeschäften sind immer zwei Geschäftsführer zwingend erforderlich). So dürfen diese nicht bloß ehrenamtlich tätig sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben können, wie z.B. begangene Vermögensdelikte (Betrug und Untreue) sowie Verstöße gegen gesetzliche Ordnungsvorschriften für den Betrieb eines Unternehmens.

Die Anforderungen an die fachliche Eignung und die Anzahl der Geschäftsleiter richtet sich dabei nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die fachliche Eignung kann in der Regel dadurch nachgewiesen werden, dass die Geschäftsleiter mindestens drei Jahre Erfahrungen in leitender Tätigkeit in den beabsichtigten Geschäften haben und mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben vertraut sind.

c) Mindestkapitalausstattung für KWG-Erlaubnis

Soweit eine bzw. mehrere der vorgenannten oder andere erlaubnispflichtige Geschäfte erbracht werden sollen, ist bei den Vorbereitungen für die Stellung des Erlaubnisantrages weiterhin zu klären, welche finanziellen Mittel für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind. Die Mindestkapitalausstattung beträgt dabei Euro 50.000,- (z.B. als Finanzdienstleistungsinstitut) bzw. es ist ein Nachweis über das Bestehen einer Vermögenshaftpflichtversicherung mit einer entsprechenden Deckungssumme zu erbringen.

Je nach Umfang der beantragten KWG-Erlaubnis kann die Mindestkapitalausstattung bis zu Euro 730.000,- (z.B. Wertpapierhandelsbank) bzw. bei Vollbanken weit über Euro 5.000.000,- betragen. Daneben hat die BaFin gesonderte Anforderungen an das Kapital bei Hypothekenbanken, Bausparkassen und Garantiegeschäften herausgearbeitet, die ein entsprechend höheres Anfangskapital vorsehen.

  • Euro 50.000,- bei Unternehmen, die beabsichtigen, die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung zu betreiben und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
  • Euro 125.000,- bei Unternehmen, welche die Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung sowie die Finanzportfolioverwaltung betreiben wollen und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
  • Euro 730.000,- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die den Eigenhandel für andere betreiben sowie bei Anlage- oder Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
  • Euro 730.000,- bei Wertpapierhandelsbanken.

Das Anfangskapital muss bei Stellung des Erlaubnisantrages frei verfügbar sein und darf nicht aus einer Kreditaufnahme herrühren. Das Kapital setzt sich dabei aus mehreren Eigenkapitalbestandteilen zusammen, die je nach der gesellschaftsrechtlichen Eigenart des Unternehmens unterschiedlich definiert sind.

Während des Geschäftsbetriebes müssen angemessene Eigenmittel vorliegen. Zwar nicht auf das notwendige Anfangskapital anrechenbar, aber als haftendes Eigenkapital anerkannt, sind bei richtiger Ausgestaltung auch stille Beteiligungen.

d) Form und Inhalt des KWG-Erlaubnisantrags

Im Rahmen des KWG-Erlaubnisantrages sind der BaFin dann das Geschäftsmodell sowie weitere Einzelheiten des Geschäftsbetriebes in einem standardisierten Verfahren zu erläutern. Die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes wird von der BaFin erst erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass alle Anforderungen des KWG erfüllt sind.

Der KWG-Erlaubnisantrag ist vom zukünftigen Erlaubnisträger schriftlich, aber formlos zu stellen und muss unter anderem folgende Unterlagen beinhalten:

  • Firmenbezeichnung, Rechtsform, Sitz, Geschäftszweck, etc.
  • Die Finanzdienstleistungen bzw. die Bankgeschäfte, für welche die Erlaubnis beantragt wird,
  • Eine beglaubigte Ablichtung der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung, etc.
  • Einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
  • Angaben über die Geschäftsleiter und deren Zuverlässigkeit sowie fachliche Eignung mitsamt geeigneten Belegen,
  • sowie insbesondere einen tragfähigen Geschäftsplan.

e) Geschäftsplan für Erlaubnisantrag

  • In der Erstellung des tragfähigen Geschäftsplans liegt dann der Schwerpunkt des Erlaubnisantrags. Er hat unter anderem
  • die Planzahlen unter Beachtung der Rechnungslegungsvorschriften für Institute,
  • eine nähere Beschreibung der Geschäftsentwicklung,
  • Muster der vorgesehenen Kundenverträge und
  • eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus sowie
  • eine Darstellung des Unternehmens-Compliance zur Einhaltung aller aufsichtsrelevanten Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Rundschreiben, Schreiben, etc.) einschließlich des Meldewesens zu enthalten.

f) Erstellung von Musterverträgen

Zur Einreichung der Erlaubnisanträge sind dem Geschäftsplan diverse Musterverträge notwendigerweise beizufügen. So unter anderem Muster der

  • vorgesehenen Kundenverträge,
  • Verwaltungsverträge,
  • Musterverträge zur KWG-festen Auslagerung von Geschäftsbereichen (z.B. Buchführung) sowie der
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Erstellung dieser Musterverträge nach geltendem Recht und den notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Abstimmung mit den Vorstellungen des Antragstellers übernehmen wir für Sie.

g) Compliance-Beratung für KWG-Institute

Insbesondere die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren zur Einhaltung der Folgepflichten nach der erfolgreichen Zulassung (sog. „Compliance“) stellt für den Antragsteller einen großen Aufwand und nicht selten auch ein großes Problem dar.

Unter dem englischsprachige Begriff „Compliance“ versteht man in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache die Einhaltung der vom Gesetz vorgeschriebenen Richtlinien und Mindestanforderungen bzw. Verhaltensmaßregeln in Unternehmen. Compliance bedeutet somit frei übersetzt „Handeln in Übereinstimmung mit geltendem Recht“ und will die Sicherstellung von Verhaltensweisen gewährleisten, die geprägt sind von Vertrauen, Fairness und Solidarität im täglichen Miteinander von den Banken und Börsen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Compliance gilt als ein bedeutendes Element der Corporate Governance.

Im Geschäftsplan ist von dem Antragsteller detailliert darzulegen, wie die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem KWG, WpHG, etc. sicher gestellt werden soll. Die Gündel & Kollegen erstellt ein Compliance-Handbuch maßgeschneidert für Ihr Unternehmen und unterstützt bei der Einrichtung und konkreten Umsetzung

4. Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Seit 2009 ist in Deutschland die Erbringung von Zahlungsdiensten in einem eigenständigen Gesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (kurz: ZAG) geregelt.

Wer Zahlungsdienste gewerblich erbringt, bedarf deshalb einer Erlaubnis nach § 10 ZAG. Erlaubnispflichtig nach dem ZAG ist ebenfalls das Betreiben des E-Geld-Geschäfts und das Erbringen von Kontoinformationsdiensten. Das Erlaubnisverfahren und der ZAG-Erlaubnisantrag bzw. Registrierungsantrag ähneln dem Verfahren für den KWG-Erlaubnisantrag. Das Unternehmen muss überausreichendes Anfangskapital (z.B. Euro 20.000,- bis Euro 350.000,-) über fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter sowie eine den gesetzlichen Anforderungen genügende innerbetriebliche Organisation verfügen. Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen, damit Zahlungsdienste oder Kontoinformationsdienste erbracht oder das E-Geld-Geschäft betrieben werden kann.

Soweit derartige Dienstleistungen ohne ZAG-Erlaubnis oder ohne ZAG-Registrierung erbracht werden, kann die BaFin gegen das betreffende Unternehmen wegen der Erbringung unerlaubter Zahlungsdienste einschreiten.

5. Meldepflichten

Nach der Erteilung der Erlaubnis unterliegt das Institut Melde-, Anzeige- und Verhaltenspflichten, die sich u.a. aus dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, europäischen Vorgaben (MiFID II) und dem Geldwäschegesetz ergeben.

Für börsennotierte Unternehmen sind vor allem die Vorgaben des WpHG und der Marktmissbrauchsverordnung zu beachten. Danach ist die Öffentlichkeit über wichtige Änderungen, die das Unternehmen betreffen, im Rahmen von „ad-hoc Meldungen“ zu unterrichten:

  • über das Erreichen oder Unterschreiten von bestimmten Anteilsschwellen nach der Marktmissbrauchsverordnung
  • über sog. „Directors Dealings“
  • über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Soweit 30 % der Aktien einer börsennotierten Gesellschaft von Investoren übernommen werden sollen oder diese sog. Kontrollschwelle bei der börsenotierten Zielgesellschaft erreicht worden ist, löst das in 2002 in Kraft getretene WpÜG umfangreiche Angebots- und Meldepflichten für die Investoren aus. In diesem Zusammenhang kann es zu freiwilligen Übernahmeangeboten oder Pflichtangeboten kommen.

In bestimmten Einzelfällen können die Investoren von den Angebots- und Meldepflichten befreit werden.

Neben den genannten Meldepflichten hat die BaFin ihrerseits im Rahmen ihrer Aufsicht ein Auskunfts- und Prüfungsrecht. Sie kann sich Geschäftsunterlagen vorlegen lassen, mündliche Auskunft verlangen oder auch vor Ort in den Geschäftsräumen des Unternehmens eine unangemeldete Prüfung durchführen. Doch so weit muss es gar nicht kommen.

6. Kosten bei der BaFin

a) Prospektgestaltung

Die Gebühren die für die Genehmigung / Billigung des Verkaufsprospektes bzw. Wertpapierprospektes bei der BaFin zu entrichten sind, sind abhängig von der Art der angebotenen Kapitalanlage und betragen je Vermögensanlage (z. B. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte, KG-Anteile) zwischen Euro 1.500,- bis Euro 15.000,- und je Wertpapier (z. B. Genussscheine, Aktien) Euro 6.500,-.

b) KWG-Erlaubnisverfahren

Der Antragsteller hat die Kosten des KWG-Erlaubnisverfahrens bei der BaFin zu tragen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Einzelfall und dem im einzelnen erforderlichen Arbeitsaufwand der Bundesanstalt und nach dem Geschäftsumfang des Antrag stellenden Unternehmens. Diese Gebühr beträgt in der Regel zwischen Euro 2.500,- und Euro 30.000,-. Diese Gebühr wird in jedem Fall erhoben, auch wenn der Antrag abschlägig beschieden werden sollte.

c) ZAG-Erlaubnisverfahren

Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten betragen bis zu Euro 8.515,- und für das Betreiben des E-Geld-Geschäftes Euro 11.900,-.

d) Laufende Kosten der Institute

Weiterhin werden die laufenden Kosten für die Aufsicht von der BaFin anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt.

Weitere Kosten entstehen aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) sowie durch die laufende Aufsicht der BaFin über die Geschäftstätigkeit. Letztere werden anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt und sind abhängig von der Bilanzsumme sowie den Umsatzerlösen.

7. Beratung in jeder Phase Ihrer Aktivitäten

Die Übernahme eines aufsichtsrechtlichen Beratungsmandates ist nicht davon abhängig, dass wir für Sie als Emissionsunternehmen bereits bei der Konzeption oder Prospektierung bzw. als Finanzdienstleister bei der Strukturierung ihres Geschäftsmodells und Auswahl der Produkte tätig geworden sind. Der Kapitalmarkt ist sicherlich einer der dynamischsten Märkte überhaupt, aufsichtsrechtliches Reaktions- oder gar Konfliktpotenzial kann sich jeden Tag neu ergeben.

Wir beraten und vertreten Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleistungsunternehmen und andere Vertriebsorganisationen im Hinblick auf

  • Konflikte und Auseinandersetzungen mit der BaFin,
  • Streitigkeiten über die Frage des Betreibens unerlaubter Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte,
  • die Beantragung der Erlaubnis zum Tätigwerden als Finanzdienstleistungsinstitut nach §§ 1 Abs. 1a, 32 des Kreditwesengesetzes (KWG-Erlaubnisantrag),
  • Beantragung der Erlaubnis zum Tätigwerden als Zahlungsdienstleister nach § 10 ZAG und Registrierung als Kontoinformationsdienst,
  • die Einhaltung der umfangreichen aufsichtsrechtlichen Meldepflichten nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz.

Es ist für uns selbstverständlich, dass wir auch Unternehmen, für die wir nicht bei der Erstellung ihrer Verkaufsunterlagen tätig geworden sind, mit dem gleichen Einsatz und der gleichen hohen Qualität aufsichtsrechtlich betreuen, wie es bei unseren anderen Emissions- und Vertriebsmandaten Standard ist.

8. Unsere Ziele

Auch wir sind der festen Überzeugung, dass nur ein transparenter und störungsfrei funktionierender Kapitalmarkt seine Aufgabe als Finanzierungsquelle von Unternehmen nachhaltig erfüllen kann. Wir möchten nicht darüber streiten, ob die umfangreichen, komplexen und sich ständig ändernden kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen für den Transfer von Privatkapital (Anlegergeldern) in unternehmerisches Produktivkapital eher hinderlich als fördernd sind. Unsere Aufgabe besteht darin, aufsichtsrechtliche Konflikte unserer Mandanten zu vermeiden oder zumindest zu bereinigen.

Konfliktvermeidung heißt aber nicht, möglichen Problemen einfach aus dem Weg zu gehen, sondern auf der Grundlage unserer langjährigen Erfahrungen das Machbare im Interesse unserer Mandanten mit Nachdruck durchzusetzen.

Denn dann haben wir unser Ziel erreicht: ein innovativer und facettenreicher Kapitalmarkt, bei dem die Nachfrage von Anlegern und Investoren nach attraktiven Kapitalanlagemöglichkeiten mittels kompetenter Finanzdienstleister durch transparente und gute Kapitalanlageangebote zwecks Finanzierung von mittelständischen Unternehmen dauerhaft gedeckt wird.

9. Unsere Dienstleistungen

Das Beratungsspektrum der Gündel & Kollegen Rechtsanwalts GmbH umfasst:

  • Billigungs- und Veröffentlichungsverfahren von Prospekten und Wertpapier-Informationsblätter für Wertpapiere (Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Aktien, etc.)
  • Gestattungs- und Veröffentlichungsverfahren von Prospekten und Vermögensanlagen-Informationsblättern für Vermögensanlagen (Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen, stille Beteiligungen, KG-Beteiligungen, etc.)
  • Antrag und Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 32 KWG (KWG-Erlaubnis)
  • Antrag und Zulassung als Zahlungsdienst (ZAG-Erlaubnis)
  • Erstellen von Musterverträgen im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen
  • Compliance-Beratung (Informations-, Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen des KWG, des AktG, des VermAnlG, des WpPG und des WpHG sowie MiFID-II-Bestimmungen)
  • Beratung bei Auskunfts- und Untersagungsverfügungen der BaFin wegen unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen
  • Vertretung bei Konflikten und Auseinandersetzungen mit der BaFin
  • Beratung und Vertretung in KAGB-Angelegenheiten (KAGB-Beratung)

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