1. Einleitung
Geschlossene Fonds werden zumeist zur Finanzierung von Einzelprojekten, also zur Projektfinanzierung, aufgelegt. Dabei wird das Investitionsvorhaben den Anlegern in einem Prospekt vorgestellt, der bei der BaFin zu hinterlegen ist. Geschlossene Fonds können auch als Blind-Pool-Konzeption initiiert werden. Im Fondsprospekt sind in diesem Fall die Investitionskriterien ausführlich zu beschreiben. Eine Übermittlung des Prospektes an die BaFin ist ebenfalls grundsätzlich erforderlich.
Die typische Rechtsform eines geschlossenen Fonds ist die GmbH & Co. KG. Anleger beteiligen sich an dieser eigenständigen – zumeist nur zur Realisierung des Projektes gegründeten – Fondsgesellschaft als Kommanditisten. Damit sind in der Regel für die Fondsanleger volle Teilnahme und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sowie volle Gewinnrechte verbunden. Häufig werden Windparks, Biogas- und Solaranlagen, Schiffe, Immobilien aber auch Spielfilme oder Computerspiele über geschlossene Fonds finanziert.
Anleger von geschlossenen Fonds erzielen die Renditen aus den Erträgen der finanzierten Projekte. Gleichzeitig wird das Investitionsrisiko sowohl für den Initiator als auch für die Kapitalgeber auf die Projekte begrenzt.
Ein wesentliches Augenmerk bei der Konzeption eines geschlossenen Fonds sollte auf der Besteuerung der Ausschüttung an die Anleger liegen. So kann beispielsweise ein geschlossener Fonds vermögensverwaltend oder gewerblich ausgestaltet werden. Die steuerlichen Auswirkungen der gewählten Fondsstruktur kann für den Anleger immens sein.
2. Strukturierung von KG-Beteiligungen
Geschlossene Fonds lassen sich verschiedene Kategorien einteilen. So wird beispielsweise zwischen Fonds mit einem einzelnen, im Vorfeld der Emission feststehenden, Investitionsobjekt sowie Fonds mit einer sog. Blind Pool Konstruktion unterschieden.
Klassischerweise gehören Immobilien-, Schiffs- und Solarfonds zu den geschlossenen Fonds, die über ein einzelnes feststehendes Investitionsobjekt verfügen. Hier wird die Qualität des Fonds durch die Qualität des Anlageobjektes bestimmt.
Zu den klassischen Blind Pool Konzeptionen gehören Mezzanine, Private Equity und Immobilienhandels-Fonds. Hier ist die Erfahrung des Managements ein wesentlicher Erfolgsfaktor der Beteiligung.
Geschlossene Fonds können auch nach der steuerlichen Situation der Anleger unterschieden werden. Eine Differenzierung ist zwischen gewerblichen und vermögensverwaltenden Fonds üblich. Während in dem einen Fall der Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielt, bestimmt im anderen Fall aufgrund der steuerlichen Transparenz der Fondsgesellschaft das Anlageobjekt die Einkunftsart.
So kann beispielsweise die Strukturierung eines geschlossenen Private Equity Fonds darüber entscheiden, ob ein Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielt, er also der Abgeltungsteuer unterliegt und den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) nutzen kann.
a) Immobilienfonds
Die Konzeption geschlossener Immobilienfonds erfolgt typischerweise als Betreibermodell. Die Fondsgesellschaft erwirbt Eigentum an einem Grundstück und verpachtet dieses anschließend. Der Schwerpunkt des Fondsprospektes, der bei der BaFin zu hinterlegen ist, liegt auf der Beschreibung der Fondsimmobilie sowie der Darstellung des Pächters.
Hohe Kalkulationssicherheiten bieten geschlossene Immobilienfonds, wenn die Fondsimmobilie einen hervorragenden baulichen Zustand aufweist und im Zeitpunkt der Platzierung bereits ein langfristiger Vertrag mit einem bonitätsstarken Pächter besteht. Am Ende der Laufzeit des Fonds wird die Immobilie veräußert und die Fondsgesellschaft abgewickelt. Dabei können Anleger den Veräußerungserlös steuerfrei vereinnahmen, wenn der Immobilienfonds vermögensverwaltend strukturiert ist.
Exkurs: Immobilienhandelsfonds
Anders als klassische Immobilienfonds sind Immobilienhandelsfonds nicht auf feststehende Projekte beschränkt. Vielmehr dient das Anlegerkapital zum Erwerb einer Vielzahl von Immobilien. Nach deren Veräußerung können die Mittelrückflüsse für Neuinvestitionen genutzt werden. Der Fonds kann direkt das Handelsgeschäft betreiben. In diesem Fall partizipieren Anleger unmittelbar und in voller Höhe an den Handelserfolgen. Alternativ kann die Fondsgesellschaft auch die Finanzierung von Projektgesellschaften übernehmen. Dann wird durch den Vertrag (z.B. stille Beteiligung oder Nachrangdarlehen) die Höhe der Mittelrückflüsse an die Fondsanleger und auch das Risiko der Anleger bestimmt.
b) Erneuerbare Energie Projekte (Solarenergie, Bioenergie, Windenergie)
Umweltfonds dienen der Umsetzung einer Vielzahl von Investitionsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien. Dabei werden in vielen Fällen Umweltfonds als geschlossene Fonds realisiert. Der Fondsprospekt ist vor Beginn des öffentlichen Angebots der BaFin vorzulegen. Zu den Umweltfonds gehören:
- Solarfonds (Solarthermie- und Photovoltaikfonds)
- Bioenergie- und Biogasfonds
- Windfonds
Bei Projekten aus dem Bereich der erneuerbaren Energien erwirbt die Fondsgesellschaft Nutzungsrechte an Grundstücken, die für die Projektrealisierung (Errichtung von Solaranlagen, Biogasanlagen, Windparks) besonders geeignet sind. Auf diesen Grundstücken werden dann die Energieanlagen errichtet und der Anschluss an das Stromnetz hergestellt. Während der Nutzungsdauer der Energieanlage wird der erzeugte Strom eingespeist. Hier bietet das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) für zwanzig Jahre eine gesetzlich geregelte feste Vergütung.
Der Schwerpunkt bei der Konzeption des Prospektes liegt bei Umweltfonds auf der Beschreibung der eingesetzten technischen Anlagen (PV-Module, WE-Anlage usw. inkl. der Leistungsgarantien), der geplanten Lage des Objektes (vor dem Hintergrund der Ertragserwartungen sind Einstrahlungs- bzw. Windgutachten aufzunehmen) und der Darstellung der Gesamtfinanzierung.
c) Private Equity Fonds / Mezzanine Fonds
Bei Private Equity bzw. Mezzanine Fonds beteiligt sich die Fondsgesellschaft an einem oder mehreren Unternehmen (Zielgesellschaften) oder alternativ als Dachfonds an einem oder mehreren Mezzanine bzw. Private Equity Fonds, die ihrerseits Beteiligungen an Zielgesellschaften erwerben. Die jeweilige Fondsstrategie ist dem Prospekt zu entnehmen, der bei der BaFin zu hinterlegen ist. Dabei erfolgt bei Private Equity Fonds die Beteiligung an den Zielgesellschaften durch Vollgesellschaftsanteile. Hingegen werden bei Mezzanine Fonds Mezzanine Beteiligungsformen wie Genussrechte, stille Beteiligungen oder Nachrangdarlehen als Anlageform gewählt.
Bei der Konzeption des Verkaufsprospektes / Fondsprospektes liegt der Schwerpunkt auf der Entwicklung und Beschreibung der Investitionskriterien, der Darstellung des Know-hows der Entscheidungsträger sowie dem geplanten Investitionsablauf. Der geschlossene Fonds übernimmt die Auswahl der Zielunternehmen und die Überwachung der Einhaltung der Investitionskriterien. Er erzielt dabei laufende Einkünfte aus den Beteiligungen und Veräußerungsgewinne aus dem Exit.
Daher bestimmen sich die Erfolgsaussichten eines solchen Fonds stark an der Auswahl der Zielgesellschaften. Ein weiterer Schwerpunkt der Strukturierung von Mezzanine und Private Equity Fonds liegt in der steuerlichen Konzeption. Unter Beachtung des sog. Private Equity Fonds Erlasses können Anleger statt Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, was zur Anwendung der Abgeltungsteuer sowie des Sparer-Pauschbetrags führt.
d) Leasingfonds
Über einen Leasingfonds werden kostenintensive Objekte wie Flugzeuge, Container oder Immobilien finanziert. Dabei fungiert der geschlossene Fonds als Leasinggeber und stellt das in seinem Eigentum stehende Objekt dem Leasingnehmer entgeltlich zur Verfügung. Schwerpunkt der Konzeption des Leasingfonds und der Darstellung des Fondsprospektes ist dabei die Ausgestaltung des Leasingvertrags und die steuerliche Strukturierung der Beteiligung.
Der Prospekt, der bei der BaFin zu hinterlegen ist, hat zudem die rechtlichen Verhältnisse zwischen Leasinggeber (Fonds) und Leasingnehmer zu erläutern. Insbesondere die vereinbarte Laufzeit des Leasingvertrags und die Bonität des Leasingnehmers sind von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg eines Leasingfonds.
e) Weitere typische Fondsfinanzierungen
Ferner werden geschlossene Fonds insbesondere in der Finanzierung von:
- Filmen und PC-Spielen (Filmfonds und Gamefonds);
- Infrastrukturen (Infrastrukturfonds);
- der Verwertung / Vermarktung von Patenten und Lizenzen (Patentfonds);
- von Landbanking;
- Bildungsträgern und Kunst (Bildungsfonds und Kunstfonds)
eingesetzt.
3. Rechtliche Grundlage
Bei einem geschlossenen Fonds treten die Investoren mit ihrem Kapital einer Kommanditgesellschaft als Kommanditisten bei und sind gemäß den handelsrechtlichen Bestimmungen und den steuerlichen Grundsätzen an dem Unternehmen beteiligt. Neben diesen rechtlichen Grundlagen wird das Verhältnis der Initiatoren und Anleger wesentlich durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Im Fondsprospekt werden die sich hieraus ergebenen Rechte und Pflichten näher erläutert.
Die Kommanditgesellschaft hat zwei Arten von Gesellschaftern: den oder die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre), die unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, und den oder die Kommanditisten, die nur für den Betrag einer bestimmten Geldsumme – der Kommanditeinlage – haften. Die Höhe der Beteiligung des Kommanditisten wird als Haftungsbeschränkung im Handelsregister eingetragen.
Genau wie der Komplementär ist der Kommanditist grundsätzlich ein stimmberechtigter Gesellschafter und als solches am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Anteil am Vermögen der Kommanditgesellschaft hängt von der Höhe der jeweiligen Beteiligung ab. Aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis entsteht für den Kommanditisten die Pflicht zur Erbringung der Einlage, mit der er gewisse Gesellschafterrechte, d.h. Vermögens-, Informations- und Kontrollrechte erwirbt. Teilweise Abweichungen von diesen Grundsätzen können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Sie sind im Verkaufsprospekt detailliert zu beschreiben.
4. Besondere Ausgestaltungen
Bei der Konzeption geschlossener Fonds haben sich aufgrund der spezifischen Anlageobjekte und der Stellung des Anlegers als Vollgesellschafter besondere Ausgestaltungen der Beteiligung herausgebildet. Hierzu zählen die Schaffung von Vorzugskommanditisten, die Berufung eines Treuhänders und die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs.
a) Vorzugskommanditisten
Abweichend vom gesetzlichen Leitbild, wonach Kommanditisten volle Mitspracherechte in der Gesellschafterversammlung des Fonds gewährt werden, können durch den Gesellschaftsvertrag sog. Vorzugs-kommanditisten geschaffen werden. Entsprechende Erläuterungen sind im Verkaufsprospekt vorzunehmen. Es werden auf der einen Seite wesentliche Rechte der Anleger beschränkt. Im Gegenzug wird ihnen ein Vorabgewinn an den Erträgen des Fonds eingeräumt (vergleichbar mit Vorzugaktionären einer AG).
Dieser kann der Höhe nach beschränkt werden. Erst nach der Bedienung des Gewinns der Vorzugskommanditisten werden den stimmberechtigten Anlegern Gewinnanteile gewährt. Auf diesem Weg können innerhalb eines geschlossenen Fonds unterschiedliche Anleger mit verschiedenen Risikoprofilen angesprochen werden.
b) Treuhänder
Der Anleger wird bei einem geschlossenen Fonds Vollgesellschafter der Emittentin. Zur Wirksamkeit seiner Haftungsbeschränkung ist die Eintragung im Handelsregister notwendig, wobei der Anleger dem Fonds eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt.
Werden Kommanditanteile im Rahmen eines öffentlichen Angebots platziert, ist dieses Verfahren wenig praktikabel. Es besteht die Möglichkeit, einen Treuhandkommanditisten als Handelsregistertreuhänder einzuschalten. Rechte und Pflichten zwischen Treuhänder und Anleger werden durch einen Treuhandvertrag geregelt, der Bestandteil des Fondsprospektes ist. Der Treuhänder verwaltet alle emittierten Kommanditanteile im Namen der Investoren.
Auf diese Weise werden die mit der Eintragung der einzelnen Kommanditisten verbundenen Kosten gespart. Zugleich wird durch einen Treuhänder die Durchführung von Gesellschafterversammlungen vereinfacht. Der Treuhänder kann die Anleger vertreten. In der Regel erteilen die Investoren Weisungen für eine Stimmabgabe.
c) Mittelverwendungskontrolle
Bei der Auflage eines geschlossenen Fonds wird in der Regel ein Mittelverwendungskontrolleur bestellt. Er führt das Einzahlungskonto des Fonds. Die hierauf eingehenden Mittel werden nach festgelegten Kriterien freigeben. Diese können sich bei feststehenden Anlageobjekten nach dem Projektfortschritt (z.B. Bauabschnitten) richten.
Bei Blind Pool Konzeptionen erfolgt die Mittelfreigabe nach dem Vorliegen der festgelegten Investitionskriterien des Fondsprospektes. Die Einschaltung eines Mittelverwendungskontrolleurs sichert die zweckgebundene Verwendung des Beteiligungskapitals. Als Mittelverwendungskontrolleur werden in der Regel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte bestellt. Die Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestimmen sich nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag.
5. Steuern des Anlegers
Bei einem geschlossenen Fonds partizipieren die Anleger unmittelbar an den Erträgen der Emittentin (steuerliche Transparenz). Hieraus bestimmen sich auch die Steuern des Anlegers, also die Art seiner Einkünfte. Anleger erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da ein geschlossener Fonds von der typischen gesellschaftsrechtlichen Struktur gewerblich geprägt ist. Wird diese gewerbliche Prägung ausgeschlossen, gibt es im Rahmen von Projektfinanzierungen durch geschlossene Fonds vielfältige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
In Abhängigkeit von den Investitionsobjekten (z.B. Immobilie, Unternehmensbeteiligungen etc.) und der Fondskonzeption (Ausschaltung der gewerblichen Prägung) ist es möglich, die Beteiligungen auch aus Anlegersicht steuerlich zu optimieren. In Abhängigkeit von der gewählten Fondskonstruktion erzielen die Anleger bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Das kann dazu führen, dass der Veräußerungserlös einer Fondsimmobilie nach einer entsprechenden Haltedauer von den Anlegern steuerfrei vereinnahmt werden kann.
Seit der Einschränkung der steuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten im November 2005 durch den Gesetzgeber werden keine Steuerstundungsmodelle mehr angeboten, sondern nur noch renditeorientierte Beteiligungen. Soweit während der Investitionsphase des Fonds sog. „Anlaufverluste“ entstehen, können diese dennoch zu Steuerstundungseffekten aus Anlegersicht führen.
6. Prospektpflicht
Geschlossene Fonds unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Prospektpflicht. Der Fondsprospekt ist vor seiner Veröffentlichung bei der BaFin zu hinterlegen. Hier wird der Prospekt auf Vollständigkeit geprüft und ggfl. die Veröffentlichung durch die BaFin gestattet. Weitergehende Informationen zur Prospektpflicht von Verkaufsprospekten, deren Inhalt und das Genehmigungsverfahren bei der BaFin finden Sie hier.
7. Unsere Leistungen
Wir beraten Sie bei der Wahl der richtigen Vorgehensweise im Rahmen von Projektfinanzierungen. Zu unseren Leistungen gehören:
- Rechtliche und steuerliche Konzeption des Fonds;
- Ausarbeitung der Gesellschaftsverträge;
- Abstimmung von Treuhand- und Mittelverwendungsverträgen;
- Erstellung des Verkaufsprospektes bzw. Fondsprospektes;
- Erstellung der Zeichnungsunterlagen;
- Betreuung des Prüfungsverfahrens der BaFin.
Über Kooperationspartner können wir Ihnen erfahrene Treuhänder und Mittelverwendungskontrolleure benennen. Durch unsere Kontakte zu Vertrieben, Banken und Private Equity-Gebern unterstützen wir Sie auch bei Platzierung Ihres geschlossenen Fonds.
Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches und kostenloses Strategiegespräch.
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