1. Erfasste Anlageformen
Die vom VermAnlG erfassten Anlageformen wurden mit dem Kleinanlegerschutzgesetz erweitert. In den Anwendungsbereich einbezogen sind nunmehr auch:
- partiarische Darlehen und
- Nachrangdarlehen.
Ebenfalls als Vermögensanlagen eingestuft werden:
- Direktinvestments in Sachgüter – hierzu zählen Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder Rohstoffe mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum.
Die Voraussetzungen sind die Ansprache eines unbegrenzten Kreises von Anlegern durch ein öffentliches Angebot und die angebotene Anlage muss im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch (z.B. durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) vermitteln.
Ebenso von dem neuen Auffangtatbestand erfasst:
die Veräußerung/der Weiterverkauf von bestehenden Darlehensforderungen (reiner Forderungsverkauf). Soweit der Weiterverkauf durch ein Kreditinstitut erfolgt, gelten jedoch weitgehende Ausnahmen von den Regelungen des VermAnlG.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes sind:
- Kapitalanlagen, mit denen das Einlagengeschäft i.S. des Kreditwesengesetzes betrieben wird
- Wie bisher findet das VermAnlG keine Anwendung auf nicht öffentlich angebotene Kapitalanlagen.
2. Einführung von Mindestlaufzeiten
Für alle prospektpflichtigen Vermögensanlagen gilt jetzt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von 6 Monaten.
3. Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Verkaufsprospekte
Eingeführt wurde eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer von Verkaufsprospekten für alle Vermögensanlagen, wie sie bei Wertpapieren bereits vorgeschrieben ist. Diese sind nunmehr 12 Monate gültig. Das Angebot kann aber mit einem sog. Fortführungsverkaufsprospekt fortgesetzt werden.
4. Nachtrags- und Transparenzpflichten
4.1 Nachtrag nach VermAnlG und Form des Nachtrags
Erstmalig findet eine gesetzliche Konkretisierung von nachtragspflichtigen Veränderungen durch die Nennung von Regelbeispielen statt. Von der Nachtragspflicht erfasst werden Geschäftsvorfälle mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf:
- auf die Geschäftsaussichten zumindest für das laufende Geschäftsjahr und
- auf die Fähigkeit des Anbieters zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Anlegern (z.B. drohende Insolvenz) sowie
- offengelegte Jahresabschlüsse.
Der Nachtrag ist wie bisher von der BaFin zu billigen. Die Nachtragspflicht endet spätestens mit dem Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospektes.
4.2 Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht nach VermAnlG
Es wurde eine Internet-Transparenz eingeführt. Der Verkaufsprospekt, ergänzende Dokumente und ad-hoc-Mitteilungen sind gesammelt zentral auf derselben Internetseite des Anbieters der Vermögensanlage bereitzuhalten.
5. Werbevorgaben und Untersagungsmöglichkeit
Erstmalig gibt es Regelungen zur Bewerbung der Angebote im Vermögensanlagenrecht. Werbung ist in Abhängigkeit vom Inhalt der Werbung mit bestimmten Warnhinweisen zu versehen.
Auch kann die BaFin bei Missständen bzgl. der Werbung umfassen Vertriebsverbote und Vertriebsbeschränkungen für bestimmte Produkte oder Produktgruppen erlassen.
6. Mitteilungspflicht bei Angebotsbeendigung und Tilgung der Vermögensanlage
Der Anbieter von Vermögensanlagen ist jetzt verpflichtet, die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage der BaFin unverzüglich anzuzeigen:
- schriftlich oder elektronisch.
- vollständige Tilgung der Vermögensanlage. Dies ist der Fall, wenn die Hauptforderung sowie alle Nebenleistungen gezahlt sind.
Soweit die Gültigkeit des Verkaufsprospektes abgelaufen ist, kann das Angebot aber unterbrochen werden.
7. Mitteilungspflichten nach Beendigung des Angebotes (ad-hoc-Publizität)
Nunmehr müssen Emittenten jegliche Tatsachen veröffentlichen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern, insbesondere zur Rückzahlung oder zur Zinszahlung beeinträchtigen können (§ 11a VermAnlG), und zwar ab dem Zeitpunkt der Beendigung des öffentlichen Angebots bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
Zielsetzung: Informationen über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten über die gesamte Laufzeit der Vermögensanlage – für bestehende Anleger sowie potenzielle Zweiterwerber.
Die veröffentlichungspflichtigen Tatsachen sind Medien zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information im Inland verbreiten und jederzeit zugänglich sind.
Der BaFin ist die Veröffentlichung mitzuteilen, unter Angabe folgender Punkte:
- des Textes der Veröffentlichung,
- der Medien, an die die Information gesandt wurde sowie
- des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien.
8. Vermögenanlagen-Verkaufsprospektinhalte
Der Verkaufsprospekt muss künftig auch Informationen über folgende Punkte enthalten:
- erweiterte Pflichtangaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einschließlich der Angaben, wie die Emittentin den Pflichten zur Zins- und Rückzahlung nachkommen will sowie
- erforderliche Angaben zu der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem in Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und zu möglichen Verlusten, die sich aus der Anlage ergeben können.
Daneben werden für eine Vielzahl von Prospektpflichtangaben für Vermögensanlagen besondere Hervorhebungspflichten begründet.
9. Bezeichnungsschutz
Um eine Verwechslung von Vermögensanlagen mit alternativen Investmentfonds nach dem KAGB zu vermeiden, gilt Folgendes:
- Der Begriff „Fonds“ oder eine Bezeichnung, die diesen Begriff enthält, darf für die Bezeichnung der Vermögensanlage nicht verwendet werden.
- Dies gilt sowohl für den Verkaufsprospekt, wie auch für Werbeunterlagen und Vermögensinformationsblatt.
10. Ausnahmen von der Prospektpflicht
10.1. für Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding/Crowdinvesting).
Crowdfinanzierungen sind unter folgenden Voraussetzungen prospektfrei möglich:
- Wenn es sich um Vermögensanlagen handelt, die ausschließlich über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die der Aufsicht nach § 34f GewO, § 32 KWG oder dem WpHG unterliegen,
- wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Mio. Euro nicht übersteigt und der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einer Privatperson erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:
- 1.000 Euro
- 10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder
- den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 10.000 Euro.
10.2. Weitere Ausnahmen
Soziale und gemeinnützige Kleinstunternehmen sowie genossenschaftliche Projekte, die besonderen Regeln unterliegen, sind ebenfalls von der Prospektpflicht ausgenommen.
11. Regelungen für Vermittler
Für bisherige Vermittler- und Plattform-Betreiber mit 34c-Erlaubnis gab es eine „Alte-Hasen-Regelung“ im Hinblick auf den Erwerb der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO mit Beschränkung auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen.
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