1. Begriff der Mitarbeiterbeteiligung
Unter einer Mitarbeiterbeteiligung ist die vertragliche und dauerhafte Beteiligung von Mitarbeitern am Produktivvermögen des arbeitgebenden Unternehmens zu verstehen. Dabei werden zwei Konzepte unterschieden: die materielle und die immaterielle Beteiligung. Die materielle Beteiligung unterscheidet man weiterhin in Kapital- und Erfolgsbeteiligung.
2. Formen der Mitarbeiterbeteiligung
a) Kapitalbeteiligung
Als Kapitalbeteiligung gelten alle Formen der schuld- und gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung von Mitarbeiter und Arbeitgeber. Dem Unternehmen wird von den Mitarbeitern Kapital zur Verfügung gestellt, das sich entsprechend der jeweiligen Ertragssituation vergrößert und bei bestimmten Ausgestaltungen bei Verlusten des Geschäftsbetriebs auch zu Verlusten im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung führen kann.
Die Kapitalbeteiligung kann sowohl in der Form der Fremd- als auch in der der Eigenkapitalbeteiligung erfolgen. Dabei ist ausschlaggebend inwieweit der Unternehmer seinen Mitarbeitern Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte einräumen und ob er die Beteiligung als Eigenkapital oder Fremdkapital bilanzieren möchte.
b) Erfolgsbeteiligung
Die Erfolgsbeteiligung ist eine Beteiligungsform, bei welcher die Mitarbeiter zusätzlich zu Lohn und Gehalt eine erfolgsabhängige Zuwendung erhalten. Die Höhe kann sich an der eigenen erbrachten Leistung des Mitarbeiters, am erwirtschafteten Ertrag oder am erzielten Gewinn des Unternehmens orientieren. Es entsteht zwischen Mitarbeiter und Gesellschafter kein über das Arbeitsverhältnis hinausgehendes gesellschaftsrechtliches Verhältnis.
c) Immaterielle Mitarbeiterbeteiligung
Diese Form umfasst nicht das Einkommen des Mitarbeiters, sondern zielt mehr auf eine Verstärkung der Informations- und Mitentscheidungsrechte ab.
3. Vorteile der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Zwischen Mitarbeiterbeteiligung und Unternehmensproduktivität besteht ein positiver Zusammenhang. Verschiedene Studien legen dar, dass die Wertschöpfung in Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligungen deutlich höher ist als in Unternehmen ohne eine solche Beteiligung.
a) Vorteile für das Unternehmen
- Verbesserung der Eigenkapitalbasis und der Liquidität
- Steigende Kreditwürdigkeit
- Erhöhung der qualitativen und quantitativen Arbeitsleistung der Mitarbeiter aufgrund gesteigerter Motivation und Verantwortung der Mitarbeiter
- Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen und somit Verhinderung des Verlustes von Know-how
b) Vorteile für die Mitarbeiter
- Zusätzliche Einnahmequelle
- Mehr Informationen über die Unternehmensprozesse
- Erhöhung der Arbeitszufriedenheit
- Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit
- Ausbau der privaten Altersvorsorge
4. Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Ausgestaltung
Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es die Möglichkeit der Beteiligung am Eigenkapital über GmbH-Anteile oder Belegschaftsaktien, am Fremdkapital über Mitarbeiterdarlehen sowie am Mezzanine-Kapital (Eigenkapitalersatz) über Genussrechte oder Stille Beteiligungen.
a) Genussrechte
Bei dem Modell der Ausgabe von Genussrechten als Mitarbeiterkapitalbeteiligung überlässt der Mitarbeiter dem Unternehmen Geld und erhält dafür eine jährliche Gewinnbeteiligung. Im Gegensatz zum Aktionär und GmbH-Gesellschafter ist der Genussrechtsinhaber kein Gesellschafter. Bei den Genussrechten handelt es sich generell um Gläubigerrechte, die auf einen Nennwert lauten und mit einem Gewinnanspruch verbunden sind. Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte, wie etwa die Teilnahme an der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung und Stimmrechte, gewähren Genussrechte nicht.
Für Genussrechte existiert keine besondere Regelung. Daher besteht für die Ausgestaltung weitgehend Vertragsfreiheit. Genussrechte können so ausgestaltet werden, dass sie in der Bilanz als Eigenkapitalersatz ausgewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarung eines Nachranges gegenüber sonstigen Gläubigern der Gesellschaft, die Beteiligung des Genusskapitals am Gewinn und Verlust des Unternehmens sowie die Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung. Eigenkapitalähnliche Genussrechte können so ausgestaltet werden, dass die Ausschüttungen bei dem begebenen Unternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden können und somit das steuerliche Ergebnis mindern.
b) Stille Beteiligung
Die Stille Beteiligung beruht auf den §§ 230 ff. HGB. Sie ist eine unternehmerische Gewinngemeinschaft, bei der eine Gewinnbeteiligung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, die Verlustbeteiligung kann jedoch ausgeschlossen werden. Der Stille Gesellschafter hat keine organschaftlichen Vertretungsbefugnisse sowie grundsätzliche keine Mitspracherechte.
Wie bei den Genussrechten ist auch bei der Stillen Beteiligung die Zuordnung des Beteiligungskapitals in der Handelsbilanz zum Fremdkapital und zum Eigenkapitalersatz von der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung des Beteiligungsverhältnisses abhängig.
c) Belegschaftsaktie
Die bekannteste und vor allem bei börsennotierten Unternehmen anzutreffende Form der kapitalmäßigen Mitarbeiterbeteiligung ist die Belegschaftsaktie. Das Angebot von Aktien ist eine direkte Unternehmensbeteiligung. Durch die Ausgabe von Aktien wird die Eigenkapitalquote von Unternehmen erhöht. Gleichzeitig werden dem Mitarbeiter umfassende Vermögens-, Informations- und Mitverwaltungsrechte eingeräumt, durch die sie die Geschicke des Unternehmens teilweise mitbestimmen können.
Über die Belegschaftsaktie sind die Mitarbeiter sowohl am Wertzuwachs des Unternehmens als auch an Dividendenausschüttungen sowie am Liquidationserlös bei Auflösung der Gesellschaft entsprechend ihrem Anteil beteiligt.
Aktiengesellschaften, die ihre Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen wollen, sind jedoch nicht eingeschränkt auf die Beteiligungsform der Belegschaftsaktie.
d) GmbH-Anteile
Bei dieser Beteiligungsform werden die Mitarbeiter als Vollgesellschafter einer GmbH beteiligt.
Durch die Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft erhalten die Mitarbeiter Geschäftsanteile, so dass sie zu gleichberechtigten Gesellschaftern werden.
Der Mitarbeiter erhält hier volle Gesellschafterrechte und -pflichten. Darüber hinaus sind die so beteiligten Mitarbeiter am Wertzuwachs des Unternehmens sowie an seinen Gewinnausschüttungen entsprechend ihren Anteilen beteiligt. Andererseits haftet der so beteiligte Mitarbeiter auch im Falle einer Insolvenz bis zur Höhe seiner geleisteten Einlage.
Da das GmbH-Gesetz die wesentlichen Punkte der Beteiligung an einer GmbH gesetzlich vorschreibt, ist diese Form der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in seiner Gestaltung sehr eingegrenzt.
GmbHs, die ihre Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen wollen, sind jedoch nicht eingeschränkt auf die Beteiligungsform der GmbH-Anteile.
e) Mitarbeiterdarlehen
Eine Beteiligung über Fremdkapital bietet das Mitarbeiterdarlehen. Das Unternehmen nimmt über Darlehensverträge Kapital bei seinen Mitarbeitern auf und gewährt diesen grundsätzliche eine feste Verzinsung. Am Ende der Laufzeit wird das zur Verfügung gestellte Kapital zurückgezahlt. Die Mitarbeiter erhalten keine Gesellschafterstellung und somit weder Mitbestimmungs- noch Informationsrechte.
5. Staatliche Förderung
Mitarbeiterbeteiligungen können in zwei Bereichen staatlich gefördert werden. Zum Einen ist eine Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen gemäß des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG), zum Anderen durch die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrages des § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) möglich.
a) 5. VermBG
Das 5. Vermögensbildungsgesetz erlaubt die Anlage von bis zu Euro 400 pro Mitarbeiter und Jahr in eine betriebliche Beteiligung. Sofern das zu versteuerndes Einkommen des Mitarbeiters die Grenze von Euro 17.900 (Alleinstehender) bzw. Euro 35.800 (Verheirateter) nicht überschreitet, erhält der Mitarbeiter eine Sparzulage in Höhe von 18 %. Das Kapital unterliegt einer Sperrfrist von mindestens sechs Jahren.
b) § 19a EStG
Nach § 19a EStG kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss beim Erwerb einer Beteiligung am eigenen Unternehmen gewähren. Pro Mitarbeiter und Jahr beträgt die Höhe der Steuervergünstigung den halben Wert der Beteiligung, wobei die Obergrenze Euro 135,- beträgt. Die Gewährung des Betrages ist an keine Einkommensgrenzen und Sperrfristen gebunden.
6. Prospektpflicht
Nach dem Inkrafttreten des Wertpapierprospektgesetzes am 01. Juli 2005 ist für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, die ein Angebot von Wertpapieren / Aktien vorsehen, nunmehr grundsätzlich eine Prospektpflicht vorgesehen, soweit keine gesetzliche Ausnahmeregelung als Befreiungstatbestand eingreift.
7. Unsere Dienstleistungen
Unsere Dienstleistung umfasst in diesem Bereich:
- Konzeption von direkten und indirekten Beteiligungsmodellen,
- Erstellung von Beteiligungsunterlagen und -verträgen, Betriebsvereinbarungen, usw.
- Erstellung eines Informationsprospektes mit Erläuterungen zur Mitarbeiterbeteiligung, Beteiligungsform, dem Erwerb der Beteiligung durch vermögenswirksame Leistungen und den Steuervorteilen aus dem Erwerb und verbilligten Überlassung einer Beteiligung ( § 19a EStG)
- Sicherung der staatlichen Förderung,
- Konzeption von Beteiligungsmodellen zur strukturierten Unternehmensnachfolge
Wir beraten Unternehmen in allen rechtlichen, bilanziellen und personalpolitischen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit einer Mitarbeiterbeteiligung ergeben.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie mit uns ein unverbindliches und kostenloses Beratungs- und Strategiegespräch.
IHRE
Dr. Matthias Gündel
Geschäftsführer, Rechtsanwalt +49 (551) 789 669 0
m.guendel@gk-law.de
Christina Gündel
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Jan Barufke
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